Fortbildungsnachweise angemahnt!

Zur Zeit erhalten alle Mitglieder, die noch nicht die geforderte Anzahl von 48 Fortbildungspunkten für den 2. Abrechnungszeitraum nachgewiesen haben, Post aus Wiesbaden. Sie werden aufgefordert, die fehlenden Fortbildungspunkte nachzureichen bzw. das Versäumnis zu begründen. Der 2. Abrechnungszeitraum umfasst die Zeit vom 07/2005 bis 06/2009 – einschließlich der satzungsgemäßen Nachfrist.

Sollten Sie zu dem Kreis der betroffenen Mitglieder zählen bzw. der Praxis dieser Nachweispflicht kritisch gegenüberstehen, teilen Sie uns Ihre Reaktion mit bzw. schreiben Sie uns Ihre Meinung.

Novellierung der Fortbildungsordnung

Mit der Abstimmung in der Vertreterversammlung zur Novellierung der Fortbildungsverordnung hat die Diskussion um die Nachweispflicht ihren vorläufigen Abschluss gefunden. Dass es überhaupt zu dieser Novellierung gekommen ist, ist ausschließlich auf Betreiben der „Initiative Hessischer Architekten“ und „Fortbildung ohne Nachweispflicht“ zurückzuführen, die genau vor einem Jahr die Sanktionierung der Nachweispflicht zu einem polarisierenden Thema bei den Kammerwahlen 2009 gemacht haben.
Die Vertreterversammlung der AKH hat am 8.12.2009 in Wiesbaden mit 39 zu 22 Stimmen (keine Enthaltung) für den Vorschlag des Sonderausschusses zur Novellierung der Fortbildungsordnung gestimmt. Dieser Vorschlag wurde von den Mitgliedern des Sonderausschusses zuvor mit 6 zu 4 Stimmen (keine Enthaltung) als Mehrheitsvotum zur Vorlage verabschiedet. Auch der Vorstand der AKH empfahl der Vertreterversammlung diesen Vorschlag zur Beschlussfassung.
Lt. AKH-Homepage sind die wesentlichen Änderungen der Novellierung Folgende:

  • Durch eine vorangestellte Einleitung wird die Notwendigkeit kontinuierlicher beruflicher Fortbildung stärker hervorgehoben.
  • Die Vergabe von Fortbildungsurkunden, -zertifikaten und -siegeln schafft zusätzliche Anreize zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen.
  • AKH-Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen nicht mehr der Nachweispflicht. Derzeit gilt dies erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
  • Der Abrechnungszeitraum wird auf vier Jahre (derzeit drei Jahre) verlängert; pro Abrechnungszeitraum sind künftig 32 Fortbildungspunkte nachzuweisen (derzeit 48 Fortbildungspunkte in drei eines Abrechnungszeitraums zu erwerben und nachzuweisen). Hierfür erhält das Mitglied ein „Fortbildungssiegel AKH“.
  • Über die Mindestverpflichtung hinausgehende, nachgewiesene Fortbildungspunkte können komplett in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden (derzeit maximal acht).
  • Zusätzlich können ausdrücklich auch Besuche von Fachvorträgen und „Qualitätszirkeln“ zum Nachweis der Fortbildungspflicht herangezogen werden. (Infos zu „Qualitätszirkeln“ finden Sie z. B. hier.)

Wir, die „Initiative Hessischer Architekten“ und die Wahlgruppe „Fortbildung ohne Nachweispflicht“, konnten uns mit unserer Forderung nach Abschaffung der Nachweispflicht einschließlich ihrer Sanktionierung in Form eines „Minderheitenantrags“nicht durchsetzen. Damit fällt das Wählervotum für eine Fortbildung ohne Nachweispflicht, wofür ca. 40% der Wähler bei den Kammerwahlen gestimmt hatten, „unter den Tisch“!
Obwohl die jetzige Novellierung Vorschläge von uns aufgreift (die Vergabe von Fortbildungsurkunden und -zertifikaten), vertreten wir weiterhin die Auffassung, dass das Recht auf eigenverantwortliche, selbstbestimmte und selbstorganisierte Berufsausübung als freischaffende (und auch angestellte) Architekten auch durch diese Novelle unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
Nach wie vor bleibt die Nachweispflicht, ihre Sanktionierung, die Ungleichbehandlung von Mitgliedern und die Bürokratisierung durch die Fortbildungskonten bestehen.

Für die beiden zurückliegenden Abrechnungszeiträume gilt weiterhin die „alte“ Fortbildungsordnung. Es ist zu erwarten, daß die Ehrenverfahren wegen Verstoßes gegen die Nachweispflicht, die bislang noch nicht durchgeführt bzw. „auf Eis gelegt“ worden waren, in der nächsten Zeit wieder aufgenommen werden.