Keine Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung des Haushalts

Der Haushaltsplan ist jedoch die einzige Möglichkeit für Mitglieder der AKH zu erfahren, wofür und in welcher Höhe ihre Mitgliedsbeiträge verwendet werden!
Bislang hat die AKH auf eine öffentliche Bekanntmachung ihres Haushalts verzichtet.
Andere Architektenkammern, wie. z.B. AK Rheinland-Pfalz oder AK Hamburg, veröffentlichen ihren Haushalt im DAB oder auf ihrer Homepage.

Auf der Grundlage des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) und der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf der Haushalts- und Wirtschaftsplan der AKH und ihrer Einrichtungen (z.B. Akademie) nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des zuständigen Ministeriums (in diesem Falle des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung).
Für die Prüfung der Beitragsordnung und des Haushaltsplans sowie der Kassenberichte und der Entlastung des Vorstands sind gem. HASG nicht die Mitglieder zuständig, sondern die Vertreterversammlung!
Auch findet sich im HASG keine Vorschrift, wonach die Vertreterversammlung den Kammermitgliedern regelmäßig oder auf Anforderung hin Auskunft über die Aufgabenerledigung zu erteilen hat.
Die bloß mittelbare Interessenvertretung der Mitglieder durch die Vertreterversammlung wird weiterhin durch die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung unterstützt, wonach nur Mitglieder der Vertreterversammlung an deren Sitzung teilnehmen können. Die Sitzung der Vertreterversammlungen sind nicht öffentlich.
Infolgedessen unterliegen auch Beschlüsse nicht der Öffentlichkeit bzw. der Veröffentlichung. Es sei denn, sie sind in Rechtsvorschriften umgesetzt worden. Sie müssen dann zumindest im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.
Der Haushaltsplan ist jedoch die einzige Möglichkeit für Mitglieder der AKH zu erfahren, wofür und in welcher Höhe  ihre Mitgliedsbeiträge verwendet werden.
Nur auf diesem Wege ist es möglich:

  • den AKH-Haushalt mit den von anderen Architektenkammern zu vergleichen,
  • den Aufwand für Leistungen und Personal zu vergleichen,
  • das Verhältnis von Kammmer- und Akademiehaushalt einzuschätzen,
  • die Finanzierung und Bezuschussung der Akademie zu kennen,
  • die Kosten für die nach HASG eigentlichen „Kernaufgaben“ herauszulesen.

Nur durch die Kenntnis von Einnahmen und Ausgaben, von Haushalt und Kammerfinanzierung ist es den Mitgliedern möglich, die Beschlüsse der Vertreterversammlung zur Höhe des Mitgliedbeitrags nachzuvollziehen.

Wir fordern deshalb, dass nicht nur der Haushaltsplan, sondern darüberhinausgehend auch andere Beschlüsse und Protokolle – z.B. von Vertreterversammlungen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen – den Kammermitgliedern zugänglich gemacht werden.
Ein entsprechender Beschluss der Vertreterversammlung kann eine Veröffentlichung bewirken.

Auch hier ist zur Durchsetzung dieser Forderung bzw. Änderung entsprechender Rechtsvorschriften der politischen Weg (Wahl der Vertreterversammlung, persönliche Willensbekundungen gegenüber der Kammer) gegeben. Im Jahr 2012 endet die Gültigkeit des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes. Bis dahin muss in Wiesbaden eine neue Vorlage erarbeitet werden.

Möchten Sie weitere Informationen zum Thema „Haushalt 2009 und Haushaltsetat 2010“,schreiben Sie uns (aus rechtlichen Gründen nur für Mitglieder der AKH).