Keine Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung des Haushalts

Der Haushaltsplan ist jedoch die einzige Möglichkeit für Mitglieder der AKH zu erfahren, wofür und in welcher Höhe ihre Mitgliedsbeiträge verwendet werden!
Bislang hat die AKH auf eine öffentliche Bekanntmachung ihres Haushalts verzichtet.
Andere Architektenkammern, wie. z.B. AK Rheinland-Pfalz oder AK Hamburg, veröffentlichen ihren Haushalt im DAB oder auf ihrer Homepage.

Auf der Grundlage des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) und der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf der Haushalts- und Wirtschaftsplan der AKH und ihrer Einrichtungen (z.B. Akademie) nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des zuständigen Ministeriums (in diesem Falle des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung).
Für die Prüfung der Beitragsordnung und des Haushaltsplans sowie der Kassenberichte und der Entlastung des Vorstands sind gem. HASG nicht die Mitglieder zuständig, sondern die Vertreterversammlung!
Auch findet sich im HASG keine Vorschrift, wonach die Vertreterversammlung den Kammermitgliedern regelmäßig oder auf Anforderung hin Auskunft über die Aufgabenerledigung zu erteilen hat.
Die bloß mittelbare Interessenvertretung der Mitglieder durch die Vertreterversammlung wird weiterhin durch die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung unterstützt, wonach nur Mitglieder der Vertreterversammlung an deren Sitzung teilnehmen können. Die Sitzung der Vertreterversammlungen sind nicht öffentlich.
Infolgedessen unterliegen auch Beschlüsse nicht der Öffentlichkeit bzw. der Veröffentlichung. Es sei denn, sie sind in Rechtsvorschriften umgesetzt worden. Sie müssen dann zumindest im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.
Der Haushaltsplan ist jedoch die einzige Möglichkeit für Mitglieder der AKH zu erfahren, wofür und in welcher Höhe  ihre Mitgliedsbeiträge verwendet werden.
Nur auf diesem Wege ist es möglich:

  • den AKH-Haushalt mit den von anderen Architektenkammern zu vergleichen,
  • den Aufwand für Leistungen und Personal zu vergleichen,
  • das Verhältnis von Kammmer- und Akademiehaushalt einzuschätzen,
  • die Finanzierung und Bezuschussung der Akademie zu kennen,
  • die Kosten für die nach HASG eigentlichen „Kernaufgaben“ herauszulesen.

Nur durch die Kenntnis von Einnahmen und Ausgaben, von Haushalt und Kammerfinanzierung ist es den Mitgliedern möglich, die Beschlüsse der Vertreterversammlung zur Höhe des Mitgliedbeitrags nachzuvollziehen.

Wir fordern deshalb, dass nicht nur der Haushaltsplan, sondern darüberhinausgehend auch andere Beschlüsse und Protokolle – z.B. von Vertreterversammlungen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen – den Kammermitgliedern zugänglich gemacht werden.
Ein entsprechender Beschluss der Vertreterversammlung kann eine Veröffentlichung bewirken.

Auch hier ist zur Durchsetzung dieser Forderung bzw. Änderung entsprechender Rechtsvorschriften der politischen Weg (Wahl der Vertreterversammlung, persönliche Willensbekundungen gegenüber der Kammer) gegeben. Im Jahr 2012 endet die Gültigkeit des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes. Bis dahin muss in Wiesbaden eine neue Vorlage erarbeitet werden.

Möchten Sie weitere Informationen zum Thema „Haushalt 2009 und Haushaltsetat 2010“,schreiben Sie uns (aus rechtlichen Gründen nur für Mitglieder der AKH).

VGH Kassel bestätigt Fortbildungsordnung, Nachweispflicht und Sanktionen

In einem uns vorliegenden Beschluss vom 17.03.2010 lehnt der 7. Senat des Hessischen VHG in Kassel in zweiter Instanz den Antrag eines Mitglieds der AKH auf Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ab.
Da „dieser Beschluss unanfechtbar ist“, ist aus unserer Sicht der Weg, gegen die Nachweispflicht auf dem gerichtlichen Weg vorzugehen, bis auf Weiteres versperrt.
Es bleibt den Mitgliedern der AKH nur der politische Weg über die Wahl der Vertreterversammlung und persönliche Willensbekundungen gegenüber der Kammer.

Nach Auffassung des VGH stehe die mit dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vorhandene Rechtsgrundlage in Einklang mit Art. 12 und Art. 20 GG. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids sei sowohl in formeller als auch materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben.
Denn mit den genannten Regelungen werde ein zulässiges gesetzgeberisches Ziel mit geeigneten und erforderlichen Mitteln auf angemessene Weise verfolgt.
Aus diesem Grunde würden auch die Nachweispflicht und die Sanktionen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Bemerkenswert an der Begründung ist, dass die nähere Ausgestaltung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung nach Inhalt und Umfang der zu absolvierenden Veranstaltungen nicht dem Hessischen Landtag als hessischem Gesetzgeber (Parlamentsvorbehalt) unterliege und auch nicht zwingend durch Rechtsverordnung zu regeln sei – ganz im Sinne des Prinzips der Selbstverwaltung autonomer Körperschaften, das das demokratische Prinzip ergänze. Der Gesetzgeber dürfe sich zwar einerseits im Rahmen einer zulässigen Autonomiegewährung – etwa von körperschaftlich organisierten Berufskammern – nicht völlig der Verantwortung für die Rechtsetzung entäußern. Er müsse jedoch andererseits den Berufsverbänden in Anerkennung ihrer Autonomie und ihrer besonderen Sachkenntnis die Möglichkeit zur Regelung der Berufsausübung insoweit belassen, als deren Satzungen keine intensiven Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhalten
An anderer Stelle stellt der VGH fest, dass die Nachweispflicht zwar in § 17 Abs. 3 HASG nicht vom Gesetzgeber selbst begründet worden sei; diese Verpflichtung stelle jedoch einen so geringfügigen Eingriff dar, dass sie weder einer Reglung in einem formellen Gesetz noch in einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 HASG bedürfe.
Damit wird deutlich gesagt, dass die Mitglieder der AKH auf dem politischen Weg (Wahl der Vertreterversammlung,  persönliche Willensbekundungen gegenüber der Kammer) die Durchführungspraxis der Fortbildungsverpflichtung in Form von Satzung und sanktionierter Nachweispflicht selbst bestimmen können!
Die Abschaffung der Nachweispflicht werden wir zu gegebener Zeit – spätestens bei den nächsten Kammerwahlen – wieder zum Thema machen!

Möchten Sie weitere Informationen zum Thema „Stand der Ehrenverfahren und Gerichtsurteile“, schreiben Sie uns (aus rechtlichen Gründen nur für Mitglieder der AKH).

Internetaufritt der AKH soll attraktiver werden

Die Internetseite der AKH ist sowohl für Architekten als auch für Bauherren emotional wenig ansprechend, und ist aufgrund der vielen Unterpunkte in den Menüleisten wenig übersichtlich.
Die Überarbeitung ist unumgänglich, deshalb hat sich die Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit (AG Öff) dem Thema Homepage angenommen.
Konsens besteht zunächst in der Forderung der optischen Aufwertung und der Neusortierung der Inhalte. Ein in der AG Öff verbreiteter Wunsch ist die Errichtung eines Serviceportals, das die bereits auf der Homepage vorhandenen praktischen Informationen bündelt.
Um den Arbeitsprozess zu beschleunigen hat die AG Öff entschieden, eine Arbeitsgruppe zu formieren und der AG ein neues Konzept vorzuschlagen. Das erste Treffen hierzu findet Anfang Mai statt.
Die Hompepage basiert technisch auf einer Programmierung aus dem Jahre 2002. Eine Anpassung an geänderte Bildschirmauflösungen fand 2007 statt. Aus Kostengründen wurde damals auf eine grafische Neuausrichtung verzichtet. Grundsätzlich ist die Programmierstruktur aufgrund des Alters wenig flexibel, bereits das o.g. Serviceportal wird eine grundsätzliche Neuprogrammierung erfordern.

Wir – die Liste Fortbildung ohne Nachweispflicht (FoN) – fordern den Servicebereich als vollwertiges Forum auszubauen!
Im Zuge unseres Leitgedankens „Mehr Transparenz“ soll jedes Mitglied in einem passwort-geschützten Bereich umfassend in die Kammerarbeit des Vorstandes, der Vertreterversammlung, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen Einblick nehmen können. Dazu gehört die Bereitstellung von Beschlüssen und Protokollen der entsprechenden Gremien, und nicht zuletzt die Bekanntgabe des Haushaltsplans.

Der Vorstand der AKH wurde von der AG Öff aufgefordert zu prüfen, welche Dokumente veröffentlicht werden dürfen und bei welchen Themen berechtigte Schutzinteressen der AKH bestehen.

Möchten Sie weitere Informationen zum Thema „Öffentlichkeitsarbeit der AKH“, schreiben Sie uns (aus rechtlichen Gründen nur für Mitglieder der AKH).