Fünf vor Zwölf: letzte Chance

Schreiben der AKH an Mitglieder, die ihrer Nachweispflicht bis dato noch nicht nachgekommen sind, mit der Aufforderung, zu dem Vorwurf des Verstosses gegen die Berufspflicht aus § 17 Abs. 3 HASG i. V. m. § 2 der Fortbildungsordnung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Anzahl von Kolleginnen und Kollegen widersprechen diesem Vorwurf unter Vorbringung einer ihrer Meinung nach plausiblen Begründung. Einige dieser Widerspruchsschreiben bleiben unbeantwortet.

Diskussionsveranstaltung der AKH

Diskussionsveranstaltung der AKH zum Thema „Pflichtfortbildung“ in der Central-Station in Darmstadt mit ca. 100 persönlich eingeladenen Kolleginnen und Kollegen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht die erforderliche Anzahl von Fortbildungspunkten nachgewiesen haben (weniger als 10 Punkte). Im Anschluss daran entwickelt sich ein informeller Informationsaustausch zwischen Teilnehmern dieser Veranstaltung, die überwiegend im Rhein-Main-Gebiet ansässig sind. Ähnliche Diskussionsveranstaltungen der AKH finden in diesem Zeitraum auch in Kassel und Fulda statt.

Initiative gegen Zwangsfortbildung in Frankfurt

In Frankfurt entsteht eine Initiative von Mitgliedern der AKH, die sich gegen diese Art von „Zwangsfortbildung für hessische Architekten“ aussprechen und entsprechende Aktionen zur Abschaffung planen.
Anlässlich eines Gesprächs, das am 11.03.2004 in Wiesbaden stattfindet, legt der Kammerpräsident Herr Prof. Bremmer dar, dass seitens der AKH den Mitgliedern ein eigener Gestaltungsspielraum bei der beruflichen Fortbildung zugebilligt wird in der Form, dass die Zuordnung nach Bereichen gem. § 3 (3) Fortbildungsverordnung nicht zwingend ist. Weiterhin sei die Möglichkeit gegeben, dass individuell nachgewiesene Teilnahmen an jeder Art von beruflicher Fortbildung (weltweit!) zum Punktekonto eingereicht werden können.
Aufgrund dieses ausgehandelten Kompromisses löst sich die Frankfurter Initiative auf.

Einführung der Fortbildungsordnung

Ab diesem Tag müssen mit Einführung der Fortbildungsordnung als Anlage 1 zur Hauptsatzung alle Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (mit Ausnahmen) ihre gesetzliche Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung durch Fortbildungspunkte nachweisen, die sie durch Teilnahme an anerkennungsfähigen Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung erwerben können.