Wieviel Gehalt verdient ein Architekt bzw. ein Absolvent?

1.200 EUR und weniger für freie Mitarbeit!

Ein aktuelles Beispiel einer arbeitsuchenden Architektur-Absolventin scheint die Festlegung einer Mindestlohn-Grenze auch bei Akademikern nötig zu machen.
Eine Kollegin berichtet in einem Leserbrief an die Arc|Vote über ihre Erfahrungen bei der Arbeitssuche als Architektur-Absolventin in einer norddeutschen Großstadt.
Nach drei Arbeitsangeboten von 500 Euro pauschal brutto für freie Mitarbeit hatte sie am Ende eine Stelle als freie Mitarbeiterin für 1.200 EUR Monatspauschale angenommen, nachdem das Arbeitsamt sie darauf hingewiesen hatte, dass sie jeden Job annehmen müsse, der über 700 Euro = Hartz IV liegt.

Da dieser Missstand der niedrigen Gehälter schon seit längerem zu beobachten ist, läge hier eine vordringliche Aufgabe aller Länderkammern, sich gemeinsam für angemessene Gehaltszahlungen in Architekturbüros einzusetzen!

Wann wird Bürokratie bürokratisch?

In seinem Tätigkeitsbericht auf Seite 2 „Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie“ echauffiert sich der AKH-Vorstand über die neue Dienstleistungs-Informationspflichtverordnung, die über alle so genannten Dienstleister – somit auch Architekten – „als weitere (sic!) bürokratische Ausgeburt“ hereingebrochen ist.

An anderer Stelle auf Seite 4 bemängelt der AKH-Vorstand die „tägliche bürokratische Routine der Hochschulen“ bzw. die Überlagerung „durch andere administrative Vorgänge“ im Zusammenhang mit der Notifizierung von Studienabschlüssen.

Die Frage darf gestellt werden, wie weit die Kammer selbst bemüht ist, bürokratische Schranken abzubauen. Sind der Verwaltungs- und Durchführungsaufwand z. B. bei der Nachweispflicht der beruflichen Fortbildung, die Eintragungsverfahren bei Absolventen oder der geplante Vorstoß bei der Adaption des nordamerikanischen Zertifizierungssystems „LEED“ nicht auch eine Form “bürokratischer Ausgeburt”?

Ehrenverfahren

Die zweite Runde der Ehrenverfahren (= 2. Abrechnungszeitraum) wegen Verstoßes gegen die Nachweispflicht ist eingeläutet worden, wie der AKH-Vorstand auf Seite 18 in seinemTätigkeitsbericht schreibt.
Nachdem im Juli die letzten anhängigen Verfahren aus dem 1. Abrechnungszeitraum vor dem Ehrenausschuss in Wiesbaden abgehandelt worden sind, sind wegen des großen Erfolgs bereits die ersten Verfahren für den 2. Abrechnungszeitraum eingeleitet worden.

Auch von den letzten stattgefundenen Verfahren liegen uns Berichte und Aussagen von Mitgliedern vor, die die Umgangsform in ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Ehrenausschuss eher einem „Strafverfahren“ denn einem „Berufsordnungsverfahren“ als angemessen erlebt haben.
Dies macht die eigentliche Aufgabe der Ehrenverfahren in Bezug auf die Nachweispflicht deutlich: nicht verstehen, sondern disziplinieren.

Im Übrigen steht noch die Entscheidung des VGH Kassel in einem Berufungs-Zulassungsverfahren gegen ein erstinstanzliches VG-Urteil aus.
Wir werden an dieser Stelle über den weiteren Fortgang berichten.

Hessens Architekten und Absolventen von Europa abgekoppelt!

In seinem Tätigkeitsbericht auf Seite 4 bezeichnet der AKH-Vorstand den derzeitigen Stand bei der Notifizierung von Studienabschlüssen an deutschen Hochschulen als Skandal.
Einerseits bedauert der AKH-Vorstand die jungen Leuten (= Absolventen), die sich einer langwierigen und umständlichen Einzelfallprüfung bei der Anerkennung ihres Abschlusses im Aufnahmemitgliedstaat unterwerfen müssen – im Gegensatz zu vielen ausländischen Kollegen, die in Deutschland arbeiten wollen.

Andererseits ist die AKH maßgeblich mitverantwortlich für die in Hessen geltenden Eintragungsvoraussetzungen in die Liste der Hessischen Architekten- und Stadtplanerkammer, die auch nicht gerade kurzweilig und einfach sind:
bei Master-Abschluss mindestens 4 Jahre Studium + 2 Jahre Berufspraxis + (im Bericht nicht erwähnt) 80 Unterrichtsstunden, bzw. 3 Jahre Studium + 4 Jahre Berufspraxis + 400 Unterrichtsstunden bei Bachelor-Abschluss.

Hierbei geht der AKH-Vorstand (und die Akademie) davon aus (siehe Seite 13), „dass  durch viele Informationsveranstaltungen an den Hochschulen immer mehr zukünftige Absolventen über die vom Gesetzgeber vorgegebene Pflichtfortbildung für Absolventen informiert sind und somit auch so viele Teilnehmerzusagen vorliegen werden, dass eine kostendeckende Durchführung möglich sein wird“.

Es stellt sich die Frage, wer von beiden – hessischer Gesetzgeber oder AKH-Vorstand – bei dem vor 4 Jahren gefundenen Kompromiss über die Eintragungsvoraussetzungen federführend gewesen ist.
Ein Kompromiss, der sich nun als praktisch schwer realisierbar erweist und die hessischen Architekten von Europa abzukoppeln scheint, wie der AKH-Vorstand selbst feststellen muss.

Fortbildungspflicht ist ernst zu nehmen – OVG-Urteile aus NRW

Auch in NRW sind bereits Ehrenverfahren vor dem Berufungsgericht verhandelt worden, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht wegen Verletzung der Nachweispflicht sanktionieren.
Hier finden sie vier Urteile des OVG NRW mit den Aktenzeichen:

6s E 1629/08.S
6s E 1631/08.S
6s E 1638/08.S
6s E 1640/08.S

Diese Urteile bestätigen die Sanktionierung von Verstößen gegen die Fortbildungsordnung in NRW.
Bemerkenswert dabei:
aus dem Urteil  6s E 1629/08.S ist herauszulesen, dass die Architektenkammer NRW gegen das Urteil des Berufsgericht Einspruch erhoben hatte mit folgender Begründung:
„Das Berufsgericht setze sich über die Regelung des § 1 Abs. 2 FuWO hinweg, wonach eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nur für diejenigen Mitglieder bestehe, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig seien. Zwar habe der am 27. August 1942 geborene Beschuldigte bereits das 65. Lebensjahr vollendet; er sei aber nach seinen eigenen Angaben weiterhin beruflich tätig. Hierbei sei gleichgültig, ob ein Mitglied nur in einem geringen Umfang tätig sei, gelegentlich aus Gefälligkeit Aufträge annehme oder nur hobbymäßig als Architekt tätig werde. In allen Fällen sei er berufstätig und unterfalle damit der Fortbildungsverpflichtung. Dass das Berufsgericht die Nichtfortbildung im fortgeschrittenen Alter als geringfügigen Verstoß ansehe, könne von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht nachvollzogen werden. Ihr seien genügend Fälle bekannt, in denen noch über 70jährige Mitglieder beruflich tätig seien. Derzeit seien bei ihr noch 1524 Mitglieder, die bereits das 65. Lebensjahr erreicht hätten, „freischaffend“ tätig und in die Architektenliste der Antragstellerin eingetragen. Damit sei eine Berufstätigkeit in diesem Alter kein Sonderfall. Auch ältere Mitglieder müssten sich über die geltenden Bestimmungen auf dem aktuellen Stand halten, um dieses Wissen an ihre Auftraggeber weitergeben zu können. Sinn und Zweck der Fortbildungsverpflichtung sei gerade, dem Verbraucher ein hohes Maß an Qualifikation und Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Antragstellerin zu gewährleisten.“

Folgt man dieser Argumentation, so scheint die Festsetzung einer Altersgrenze für die Nachweispflicht, die mit der Novellierung der Fortbildungsordnung in Hessen von 65 auf 60 Jahre heruntergesetzt worden ist, nicht mehr als eine Farce zu sein. Da gerade diese Altersgruppe in den vergangenen Jahren vehement Kritik geübt und ihre ablehnende Haltung gegenüber der Nachweispflicht deutlich gezeigt hatte, steht wohl eher die Absicht hinter der Neuregelung, diesen Mitgliedern „den Wind aus den Segeln zu nehmen“.
Es kann daher nur eine Lösung für die Nachweispflicht geben: die Abschaffung der Nachweispflicht!

In einem anderen, uns vorliegenden Urteil hat das Berufsgericht die Höhe des Bußgelds bei 300 € je erforderlichen Fortbildungstag festgelegt.
Auf Hessen übertragen würde dies bedeuten:
für den 1. Abrechnungszeitraum (32 Fortbildungspunkte, 4 tage in 2 Jahren) maximal 1.200 EUR; für den 2. Abrechnungszeitraum (48 Punkte, 6 Tage) maximal 1.800 EUR.

Online-Fortbildung floppt!

Auf Seite 12 in seinem Tätigkeitsbericht muss der AKH-Vorstand eingestehen, dass die mit viel Optimismus (und Entwicklungskosten) initiierte Online-Fortbildung von den AKH-Mitgliedern nicht angenommen und deshalb eingestellt worden ist.
Der AKH-Vorstand hatte große Hoffnungen in diese neue Errungenschaft gesetzt und fragt nun (sich selbst oder die AKH-Mitglieder?), was sich besser angeboten hätte, als solch eine Online-Fortbildung zu nutzen.

Zertifizierte Nachhaltigkeit oder Akademie-Lobbyarbeit?

Auf Seite 14 in seinem Tätigkeitsbericht weist der AKH-Vorstand auf eine Kammer-Initiative unter dem Motto „Zertifizierte Nachhaltigkeit“ hin, die zum Ziel hat, neben dem in Deutschland bereits angewendeten Zertifizierungsprogramm DGNB das bereits in den USA entwickelte Zertifizierungssystem LEED zu importieren und auf deutschen Standard umzuschreiben.

Es stellt sich die Frage, in wie weit die Einführung eines weiteren sogenannten „Green-Building-Zertifizierungssystems“ Sinn macht, das mit anderen, auf dem Markt befindlichen konkurriert (neben DGNBBREEAMGreen StarGreen Mark, gibt es auch regionale Zertifizierungssysteme wie z.B. das Gütesiegel Energie der Stadt Stuttgart oder dasUmweltzeichen der HafenCity der Hansestadt Hamburg).
Auf Grund der Erfahrungen mit den Fortbildungsthemen der AKH liegt die Vermutung nahe, dass auch ein massives Interesse der Kammer daran besteht, das Fortbildungsprogramm der Akademie zu erweitern, um damit vielleicht das nachlassende Fortbildungsinteresse in Zukunft besser kompensieren zu können (siehe auch: Online-Fortbildung floppt!).
Denn immerhin wird die Akademie dann Lehrgänge in BEIDEN Zertifizierungssystemen anbieten.

In diesen Zusammenhang passt auch der Kommentar zur Evaluierung der HBO (Seite 5), bei der „erstmalig die Möglichkeit für die AKH bestand, sich sehr frühzeitig in den Meinungsbildungsprozess einzubringen“.
Die AKH hat es dabei nicht versäumt, bei dieser Gelegenheit auch die Fortbildungspflicht der “Kleinen Bauvorlageberechtigten” zu thematisieren, die noch nicht von der für Architekten und Bauingenieure geltenden Fortbildungspflicht (und Nachweispflicht !) erfasst worden sind. Auch hier versucht die AKH die durch den staatlichen Rückzug aus der Ausbildung entstandenen Probleme durch Angebote ihrer Akademie zu kompensieren.

Wettbewerbswesen in Hessen erfreulich?

Auf Seite 7 in seinem Tätigkeitsbericht zeigt sich der AKH-Vorstand erfreut über die vielen Wettbewerbe im letzten Jahr 2009 in Hessen.
Wir möchten zu dieser Feststellung auf eine Analyse der ausgelobten Architekturwettbewerbe verweisen, die diesen euphorischen Rückblick doch in einem etwas anderen Licht erscheinen lässt (siehe auch weiter unten unsere Meldung vom April 2010: Nur 5 offene Wettbewerbe in 2009).

An dieser Stelle ein Hinweis auf die Diskussion über ein aktuelles Wettbewerbsverfahren, die im Weiteren die Frage nach dem Wettbewerbsverfahren aufwirft, welches tatsächlich ALLEN Architekten eine faire Wettbewerbsteilnahme ermöglicht. Mit der Vorauswahl wird Berufseinsteigern und kleinen Büros die Teilnahme erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Das widerspricht dem Gedanken eines fairen Wettbewerbs, da ein Vorauswahlverfahren bereits eine Wettbewerbsentscheidung OHNE Wettbewerbsentwurf darstellt.
Das Wettbewerbsverfahren zum Neubau des Museums der Weltkulturen in Frankfurt am Main ist von einigen Architektenkollegen öffentlich in der Presse solchermaßen kritisiert worden, dass sich die AKH veranlasst sieht, in einer Pressemitteilung auf diese Kritik zu antworten und zu einer Rückkehr zur sachlichen und fairen Diskussion aufzufordern (siehe z. B. Frankfurter Neue Presse vom 08.08.2010 oder Frankfurter Rundschau vom 12.08.2010).

In der Kritik steht ein sogenannter Wettbewerb mit vorgeschaltetem Auswahlverfahren, bei dem aus  296 Bewerbern 38 ausgesucht worden waren, die zusammen mit den 12 zuvor gesetzten Büros die endgültige Gesamtzahl von 50 Teilnehmern ergeben.
Ohne auf die Vorbehalte und Argumente der Kritiker oder Befürworter dieses Verfahrens einzugehen, stellen wir die Frage, warum es nicht möglich sein sollte, solche anspruchsvollen Wettbewerbe in einem klassischen „offen Wettbewerbsverfahren“ durchzuführen, wie es bereits in der Zeit der Museumsufer-Wettbewerbe in den 80-Jahren praktiziert worden war bzw. bei anderen aktuellen Wettbewerben durchgeführt worden ist, z.B. Stadtmuseum Kassel, Campus-Mitte TU Darmstadt-Lichtwiese oder in 2007 bei dem internationalen Wettbewerb der Bibliothek in Stockholm.
Neben den Vorteilen der Lösungsvielfalt offener Verfahren kommt es wegen der grundsätzlichen Chancengleichheit dieser Verfahren gar nicht erst zu diesen Diskussionen!